Steuerberater-Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung
Bei der Abrechnung der Gebühren sind Steuerberater an die Steuerberatervergütungs-verordnung (StBVV) gebunden. In Abhängigkeit vom sog. Gegenstandswert, bspw. dem Jahresumsatz oder dem Gewinn und dem daraus ergebenden Wert nach der entsprechenden Tabelle der StBVV werden dann die Gebühren ermittelt.
Steuerberater sind bei der Festlegung des Zehntelsatzes an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Nachfolgenden haben wir Ihnen zu den wesentlichen Leistungen einmal unsere Zehntelsätze dargestellt.
Gern unterbreiten wir Ihnen auch ein individuelles Angebot, welches dann auch Ihre tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. So wissen Sie vorher, mit welchen Gebühren Sie bei uns rechnen müssen. Wir versuchen immer, die Gebühren so exakt wie möglich zu kalkulieren, um Sie vor unerwarteten Rechnungen zu schützen und Ihnen Planungssicherheit zu geben.
Gebührenübersicht Jahresabschluss
Einnahmen-Überschuss Rechnungen
Die Abrechnung der Gebühren für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erfolgt nach § 25 StBVV.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 20/10, mindestens jedoch 400,00 Euro.
Erstellung eines Jahresabschlusses
Die Vergütung für die Aufstellung von Jahresabschlüssen wird nach § 35 StBVV bestimmt.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 25/10, mindestens jedoch 700,00 Euro.
Erstellung eines Anhangs zum Jahresabschluss
Die Abrechnung der Gebühren für die Erstellung eines Anhangs erfolgt nach § 35 StBVV analog zum Jahresabschluss.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 3/10, mindestens jedoch 250,00 Euro.
E-Bilanz und Offenlegung eines Jahresabschlusses
Jahresabschlüsse müssen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Wurden diese von uns erstellt, berechnen wir für die Aufbereitung und Datenübermittlung ein Pauschalhonorar von 150,00 Euro.
Kapitalgesellschaften sind darüber hinaus zur Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet. Auch hier berechnen wir für die Aufbereitung und Datenübermittlung ein Pauschalhonorar von 150,00 Euro.
Gebührenübersicht Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung & Beratung
Erstellung der Finanzbuchhaltung
Die Abrechnung der Gebühren für die Finanzbuchhaltung erfolgt nach § 33 StBVV auf Basis des Gegenstandswertes. Dieser hängt vom Jahresumsatz oder dem höheren Aufwand ab.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 7/10. Bei monatlich zu erstellenden Finanzbuchhaltungen berechnen wir mindestens 120,00 Euro. Für Quartalsbuchhaltungen beträgt unsere Mindestgebühr 300,00 Euro.
Erstellung einer Kostenrechnungen
Für die Erfassung von Kostenstellen und die laufende Bereitstellung der zusätzlichen Auswertungen erhöhen wir das Buchhaltungs-Honorar in der Regel um 2/10.
Die Ersteinrichtung und eventuelle Sonderleistungen für die Erstellung individueller Auswertungen wird nach Zeitgebühr abgerechnet.
Erstellung der Lohnbuchhaltung
Die Abrechnung der Gebühren für die Lohnbuchführung erfolgt nach § 34 StBVV.
Wir berechnen für die Erstellung der monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen zwischen 20,00 Euro und 25,00 Euro je Arbeitnehmer zuzüglich einer Gebühr für die Datenverarbeitung von 2,00 Euro je Arbeitnehmer.
Sonderleistungen im Bereich Lohn berechnen wir teilweise mit Pauschalen (Anträge etc.) und teilweise nach Zeitgebühr (§ 34 Abs. 5 StBVV)
Steuer- und Unternehmensberatung
Unser Zeitgebühr betragen pro Stunde
Steuerberater 150,00 Euro
Steuerfachangestellter 90,00 Euro
Gebührenübersicht Steuererklärungen
Umsatzsteuererklärung
Die Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV. Gegenstandswert sind 10 Prozent der Stumme aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 4/10, mindestens jedoch 100,00 Euro.
Gewerbesteuererklärung
Die Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV. Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 3/10, mindestens jedoch 100,00 Euro.
Körperschaftsteuererklärung
Die Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung erfolgt nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV. Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs.
In der Regel berechnen wir eine Gebühr von 4/10, mindestens jedoch 150,00 Euro.
Einkommensteuererklärung
Die Abrechnung der Gebühren für die Erstellung der Einkommensteuererklärung erfolgt nach den §§ 24 und 27 StBVV.
Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Einkunftsarten kann die Honorar-Ermittlung nur individuell erfolgen. Wir erheben jedoch ein Mindesthonorar für die Erstellung der Einkommensteuererklärung von 300,00 Euro bei Einzelveranlagung und 400,00 Euro bei Zusammenveranlagung.
Alle hier genannten Gebühren sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich Auslagen nach § 16 StBVV in Höhe von 20 Prozent des Netto-Rechnungsbetrages (höchstens jedoch in Höhe von 20 Euro) und zuzüglich aktuell gültiger Umsatzsteuer.